
Wir sind eine Sozietät von zwei Rechtsanwälten mit Büros in Siegburg und Kerpen.
Telefon
Siegburg: 02241 / 33 20 00
Kerpen: 02273 / 33 33
OLG ohne Entscheidungsbefugnis: Vom Nachlassgericht abgelehnter Erbscheinsantrag kann im Beschwerdeverfahren nicht geändert werden
Ursprung dieses Erbstreits war die Frage, ab wann die sogenannte Katastrophenklausel greift, wann also das Versterben zweier Erblasser als "gleichzeitig" bzw. "kurz hintereinander" angesehen werden kann. Da es auch hier unterschiedliche Sichtweisen gibt, wollte eine Antragstellerin im Laufe des Erbscheinsverfahrens ihren ursprünglich gestellten Antrag abändern. Ob dies aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überhaupt noch möglich ist, hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) klargestellt.
In dem Verfahren ging es um die Erbfolge eines kinderlosen Ehepaars. Die Ehegatten hatten in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst festgelegt, dass sie sich gegenseitig beerben. Für den Fall eines "gleichzeitigen" Todes bestimmten sie in der als Katastrophenklausel bekannten Regelung außerdem mehrere Verwandte und Tierschutzorganisationen als Erben. Zugleich betonten sie, dass der überlebende Ehepartner grundsätzlich frei bleiben solle, später andere Regelungen zu treffen. Der Ehemann starb zuerst, die Ehefrau wenige Tage später. Bereits Jahre zuvor hatte die Ehefrau ein eigenes Testament errichtet. Darin bestimmte sie nach dem Tod ihres Mannes eine Stiftung und ein Tierhilfswerk als Erben und erklärte ausdrücklich, dass die Verwandten ihres Mannes nichts erhalten sollten. Nach dem Tod der Ehefrau entstand Streit darüber, welches Testament gelten sollte. Eine Stiftung beantragte zunächst einen Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, weil nach seiner Auffassung ein weiterer Miterbe berücksichtigt werden müsse. Daraufhin änderte die Stiftung als Antragstellerin ihren Antrag im Beschwerdeverfahren ab und beantragte nun einen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten von beiden Miterben zu je einer Hälfte.
Das OLG machte jedoch deutlich, dass es über diesen neuen Antrag nicht entscheiden dürfe. Gegenstand der Beschwerde könne nur die ursprüngliche Entscheidung des Nachlassgerichts sein. Der geänderte Antrag stelle dagegen einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den erst einmal das Amtsgericht entscheiden müsse. Das OLG betonte, dass ein Erbscheinsverfahren streng an den jeweils gestellten Antrag gebunden sei. Sobald sich die beantragte Erbfolge ändere, liege auch rechtlich ein neuer Antrag vor. Deshalb könne derselbe Schriftsatz nicht gleichzeitig ein neuer Antrag und vorsorglich bereits eine Beschwerde gegen dessen spätere Ablehnung sein.
Obwohl die Beschwerde damit unzulässig war, äußerte sich das OLG ausführlich zur eigentlichen Erbfolge und widersprach darin der Auffassung des Nachlassgerichts zur sogenannten Katastrophenklausel. Nach Ansicht des Senats traf die Regelung für ein "gleichzeitiges" oder "kurz nacheinander" erfolgendes Versterben hier nicht zu. Zwar lagen zwischen den Todesfällen nur zehn Tage, das reiche aber nicht aus, um von einem wertungsmäßig gleichzeitigen Versterben auszugehen. Entscheidend sei gewesen, dass die Ehegatten dem überlebenden Partner ausdrücklich größtmögliche Freiheit für spätere eigene Verfügungen einräumen wollten. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau wirksam ein neues Testament errichten konnte. Zugleich wies das OLG aber darauf hin, dass die Erbfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehemann noch gesondert geprüft werden müsse.
Hinweis: Wer seinen Antrag wesentlich verändert, muss regelmäßig ein neues Verfahren beim Nachlassgericht beginnen, statt dies erst im Beschwerdeverfahren nachzuholen.
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 06/2026)