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Arbeitgeber muss nicht warten: Kein Sozialplan, wenn Betriebsrat erst nach Beginn von Betriebsänderungen gegründet wird
Die Zeiten zurückdrehen zu können, wünschten sich offensichtlich einige Arbeitnehmer, die sich mit ihrer Kündigung konfrontiert sahen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste aber im Hier und Jetzt entscheiden und darüber befinden, ob ein Betriebsrat einen Anspruch auf einen Sozialplan haben kann, wenn der Arbeitgeber bereits mit der Betriebsänderung begonnen hatte, als der Betriebsrat noch gar nicht existierte.
Ein Unternehmen, das Parkräume bewirtschaftete, hatte seinen Hauptsitz in Deutschland als europäisches Zentrum des Konzerns genutzt. Ende März 2025 arbeiteten dort noch 46 Personen. Anfang April kündigte die Firma 32 Beschäftigten, weil große Teile des Betriebs verlagert werden sollten. Den Betroffenen bot das Unternehmen Abwicklungsverträge mit Abfindungen an. Einige Kündigungen betrafen auch Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz. Erst nach diesen Kündigungen wurde ein Betriebsrat gewählt. Die Wahl fand im April 2025 statt, die erste Sitzung war am 23.04. Der Betriebsrat wollte eine Einigungsstelle einsetzen lassen, um über einen Sozialplan zu verhandeln. Er war der Meinung, die Kündigungen seien Teil einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung. Außerdem habe die Unternehmensleitung auf einer Versammlung im März 2025 falsche Angaben zum Stand der Planungen gemacht, um die Wahl des Betriebsrats zu verzögern.
Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab, und auch das LAG bestätigte diese Entscheidung. Es bestehe schlichtweg kein Anspruch auf einen Sozialplan, wenn der Arbeitgeber mit der Maßnahme bereits begonnen hat, bevor ein Betriebsrat gebildet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse ein Arbeitgeber in diesem Fall nicht abwarten und darf mit der Umsetzung starten, sofern er die Gründung eines Betriebsrats nicht behindert. Auch die Täuschung über den Planungsstand änderte daran nichts. Zwar könne eine solche Täuschung Schadensersatzansprüche begründen, jedoch diene sie nicht dem Zweck, die rechtzeitige Bildung eines Betriebsrats zu sichern. Das LAG stellte außerdem klar, dass es keinen rechtlichen "Wettlauf" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gebe. Der Arbeitgeber darf die Umsetzung einer Maßnahme sogar beschleunigen, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist.
Hinweis: Ein Sozialplan kann nur verlangt werden, wenn der Betriebsrat schon existiert, bevor die Betriebsänderung beginnt. Arbeitgeber dürfen geplante Maßnahmen durchführen, ohne auf die Wahl des Betriebsrats zu warten.
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 12/2025)