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Bolzen ohne Sicherungsstift: Bringt ein Montagefehler einen Drehkran zu Fall, haften alle Beteiligten gemeinsam
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) befasste sich mit einem schweren Unfall. Ein Turmdrehkran stürzte während der Bauarbeiten um und fiel auf einen benachbarten Supermarkt. Dort verletzte er zwei Menschen und kostete einem Kind das Leben. Dass ein solcher Kran nicht nur von einem Paar Hände montiert und kontrolliert wird, hatte zur Folge, dass das Gericht über die Verantwortung aller Beteiligten und somit deren Haftungsverteilung zu befinden hatte.
Die Verletzten verlangten Schmerzensgeld und Ersatz der materiellen Schäden. Darauf verklagt wurden schließlich die Eigentümerin des Krans, die mit dem Aufbau beauftragte GmbH, ihr Geschäftsführer sowie ein weiterer Prüfsachverständiger. Das Landgericht gab den Forderungen weitgehend statt.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung - mit Ausnahme des Prüfsachverständigen, der nicht haften musste. Nach Feststellungen des Gerichts war der Kran nicht korrekt montiert worden. Am entscheidenden Bolzen fehlte ein notwendiger Sicherungsstift, wodurch der Kran instabil wurde und schließlich umstürzte. Dieser Montagefehler war nach Überzeugung der Sachverständigen die alleinige Unfallursache. Die Eigentümerin des Krans musste sich das fehlerhafte Handeln der beauftragten Firma zurechnen lassen. Auch die GmbH und ihr Geschäftsführer hafteten, weil sie beim Aufbau gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hatten. Sie hätten dafür sorgen müssen, dass die Montage gefahrlos durchgeführt wird und Dritte nicht gefährdet werden. Der hinzugezogene Sachverständige, der den Kran regelmäßig überprüfte, wurde jedoch entlastet. Sein Prüfauftrag diente nur der Kontrolle nach Unfallverhütungsvorschriften und schützte keine zufällig betroffenen Personen auf Nachbargrundstücken.
Hinweis: Wer einen Kran aufstellt oder montiert, trägt große Verantwortung. Fehler beim Aufbau können nicht nur Sach-, sondern auch Personenschäden verursachen und führen zur Haftung aller Beteiligten.
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(aus: Ausgabe 12/2025)