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Streit der Erbengemeinschaft: Keine Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, wenn lediglich die Erbquoten strittig sind
Eine Nachlasspflegschaft kann angeordnet werden, um den Nachlass einer verstorbenen Person zu sichern und zu verwalten, wenn kein handlungsfähiger Erbe vorhanden oder bekannt ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste kürzlich entscheiden, ob eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden muss, wenn zwar Uneinigkeit über die Erbquoten besteht, die Erben selbst aber feststehen.
Ein verwitweter Mann hatte in einem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben bestimmt. Nach seinem Tod kam es zwischen den Erben zum Streit darüber, wer welchen Anteil am Nachlass erhalten sollte. Die Ehefrau wollte die Hälfte des Nachlasses beanspruchen, während die Kinder von einer gleichmäßigen Verteilung zu je einem Viertel ausgingen. Da die Kinder ohne Zustimmung der Ehefrau über Nachlassgegenstände verfügten, beantragte sie beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Das Amtsgericht gab dem Antrag zunächst statt.
Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf. Es stellte klar, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nach dem Gesetz nur dann zulässig ist, wenn der oder die Erben unbekannt sind - wenn also unklar ist, wer überhaupt erbt. Das war hier allerdings nicht der Fall: Die Erben waren namentlich bekannt und hatten die Erbschaft teils ausdrücklich, teils stillschweigend angenommen. Der Streit betraf nur die Höhe der jeweiligen Anteile. Solche Meinungsverschiedenheiten gehören zur internen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, rechtfertigen aber keine Nachlasspflegschaft.
Hinweis: Eine Nachlasspflegschaft dient allein der Sicherung des Nachlasses, wenn also unklar ist, wer Erbe ist oder ob jemand die Erbschaft annimmt. Sobald die Erben feststehen, bleiben Verwaltung und Klärung interner Streitfragen Sache der Erbengemeinschaft selbst.
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(aus: Ausgabe 12/2025)