Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Erbrecht

Ex-Partner bleibt Erbe: Demenzerkrankung kann als unwillentliches Beziehungsende interpretiert werden

Eine Demenzerkrankung ist für alle Beteiligten eine immense Herausforderung. Ersten mentalen Aussetzern kann eine fundamentale Wesensänderung folgen, und auch die körperlichen Funktionen werden stark in Mitleidenschaft gezogen. Bei der folgenden Anfechtung eines Testaments ging es ausnahmsweise nicht um dessen Gültigkeit aufgrund der Erkrankung, sondern vielmehr um die Frage, ob ein Erbe noch ein solcher ist, wenn er als ehemaliger Lebenspartner des nun schwer dementen Erblassers noch zu dessen Lebzeiten einen anderen heiratet. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war mit der Beantwortung befasst.

Der im Jahr 2021 verstorbene Erblasser hatte im Jahr 2005 ein Testament errichtet und seinen Lebenspartner sowie seine Tochter aus erster Ehe zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. Im Jahr 2016 wurde der Erblasser aufgrund einer weit fortgeschrittenen Demenz stationär in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen. Im September 2020 heiratete der (mittlerweile) ehemalige Lebenspartner des Erblassers seinen neuen Lebensgefährten. Die Tochter des Erblassers erklärte die Anfechtung der letztwilligen Verfügung und begründete dies damit, dass der Erblasser sein Testament zweifellos geändert hätte, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass der eingesetzte Miterbe und damalige Lebenspartner sich einem neuen Partner zuwendet und diesen auch noch zu Lebzeiten des Erblassers heiratet.

Dieser Argumentation folgte das OLG nicht. Allein auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft als Motiv für die Errichtung des Testaments abzustellen, sei nicht ausreichend. Es müsse auch die Besonderheit berücksichtigt werden, dass die Beziehung nicht daran scheiterte oder beendet wurde, weil beide sich auseinandergelebt hatten oder sich der Lebenspartner während einer laufenden Partnerschaft einem neuen Lebenspartner zugewandt habe. Aufgrund der Erkrankung des Erblassers konnte die Beziehung faktisch nicht mehr gelebt werden und ist damit nicht willentlich vom Erblasser oder dem Erben beendet worden. Dieser Umstand ist bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers besonders zu berücksichtigen. Im Ergebnis sei daher nicht davon auszugehen, dass der Erblasser bei Kenntnis von seiner Demenzerkrankung eine anderweitige Verfügung getroffen hätte. Dies ist für die Annahme eines Motivirrtums allerdings zwingend erforderlich.

Hinweis: Die Anfechtung muss grundsätzlich unverzüglich erfolgen, nachdem der Berechtigte von dem Grund Kenntnis erhalten hat. Die Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.09.2022 - 3 W 55/22
Thema: Erbrecht