Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Arbeitsrecht

Arbeitskampf ohne Gewerkschaft: Teilnahme an wildem Streik rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Arbeitsrecht räumt Arbeitnehmern eine Vielzahl arbeitskämpferischer Maßnahmen ein. Dennoch gelten auch im Arbeitskampf Regeln, die selbst bei noch so berechtigten Forderungen nicht übertreten werden sollten. Dass man sonst schnell seinen Kündigungsschutz verlieren kann, zeigt der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) landete.

Der Lieferdienst Gorillas, der seine Lieferanten als Rider bezeichnet, sah sich im Oktober 2021 Protesten zahlreicher als Rider beschäftigter Arbeitnehmer vor einzelnen Filialen konfrontiert. Dabei wurde der Zugang zu den Filialen blockiert, Lieferfahrräder wurden auf den Kopf gestellt. Die Fahrer verlangten bessere Arbeitsbedingungen. Der Lieferdienst sprach daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern aus, die nach seiner Einschätzung an der als "wilder" Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren. Mehrere Arbeitnehmer klagten gegen die Kündigung - mit wenig Erfolg.

Denn wie schon fast zu erwarten, ist die Beteiligung an "wilden Streiks" auch in den Augen des LAG eine erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung. Streiks müssen stets von Gewerkschaften ausgerufen werden. Nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktionen stellen keine zulässige Ausübung des Streikrechts nach dem Grundgesetz dar. Deshalb waren die ausgesprochenen Kündigungen wirksam.

Hinweis: Die Grenze zwischen einem rechtmäßigen und einem unrechtmäßigen Streik ist oft schwer zu ziehen. Immer dann, wenn nicht einmal eine Gewerkschaft beteiligt ist, wird ein wilder Streik vorliegen. Daran dürfen sich Arbeitnehmer nicht beteiligen, sonst droht ihnen die Kündigung.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.04.2023 - 16 Sa 868/22