Rechtsanwälte sind bei der Berechnung ihrer Honorare an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Für Mandate, deren Bearbeitung bis zum 30.06.2004 in Auftrag gegeben wurde, gilt, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die für später erteilte Aufträge durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst wird. Die Regelungen folgen insoweit dem gleichen Prinzip, als die Normen vorschreiben, welche Beträge ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung zu stellen hat. Der Anwalt darf also mit seinem Mandanten höhere Vergütungen vereinbaren, die gesetzlich festgeschriebenen Mindestbeträge jedoch nicht unterschreiten.
Bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung hat in der Regel die unterlegene Partei die gesamten Kosten - also auch die Anwaltskosten des Gegners - zu tragen. Anders im Arbeitsrecht: Außergerichtlich und im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz hat jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Anwaltskosten selbst zu tragen.
Im Falle geringerer Einkommen kann bei dem zuständigen Gericht ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe - bzw. im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Prozeßkostenhilfe - gestellt werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir ebenfalls für Sie.
Rechtsanwalt HeuserTätigkeitsschwerpunkte:Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht Interessenschwerpunkte: Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht |
Rechtsanwalt GäblerTätigkeitsschwerpunkte:Familienrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht Interessenschwerpunkte: Reiserecht, Verkehrszivilrecht |